Satzung des Kreisverbands Hagen der Jungen Liberalen
§ 1 Grundsätze
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Gliederungen
§ 4 Organe
§ 5 Kreiskongress
§ 6 Kreisvorstand
§ 7 Finanzen
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Auflösung
§ 10 Inkrafttreten
§1 Grundsätze
(1) Der Kreisverband Hagen der JUNGEN LIBERALEN ist eine Untergliederung des Landesverbandes "JUNGE LIBERALE Nordrhein-Westfalen e.V.". Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge
Liberale in der Freien Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee
des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des einzelnen zu schaffen. Sie
verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist und
seinen Wohnsitz in Hagen hat.
(2) Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt
ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden
Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des
Verbandes anerkennt.
(3) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
(4) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand
oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband und in
dessen Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.
(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
• durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem
Landesvorstand erklärt werden muss,
• durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
• mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,
• durch Ausschluss.
Bekleidet ein Mitglied im 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die
Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder
erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen
Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen
Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das
Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.
§3 Gliederung
Der Kreisverband der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des Kreiskongresses in Ortsverbände
gliedern. Die Gliederung soll sich soweit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.
§4 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind:
• der Kreiskongress
• der Kreisvorstand
§5 Kreiskongress
(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere
folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des
Kreisvorstandes
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
4. Wahl zweier Kassenprüfer
5. Umgliederung des Kreisverbandes
6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
7. Auflösung des Kreisverbandes
(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden
Mitglieder stimmberechtigt, die bis 2 Monate vor dem Kreiskongress Beiträge an den
Kreisverband bezahlt haben.
(3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer
eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor
dem Landeskongress mitzuteilen.
(4) Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der
Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder.
(5) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom
Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.
(6) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der
Kreisvorstand sowie die gegebenenfalls vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.
(7) Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt.
Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet; es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.
(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung
angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die
Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(9) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des
Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
§6 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
1. dem Kreisvorsitzenden
2. drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, von denen jeweils einer verantwortlich ist für
• Organisation
• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• Mitgliederbetreuung
3. dem Schatzmeister
Der Kreiskongress kann beschließen, bis zu 3 Beisitzer zum Kreisvorstand zu wählen.
(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in geheimer Wahl für die
Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von
Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen.
Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.
(3) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der
Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
(4) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden
politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
(5) Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der
Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.
§7 Finanzen
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche
Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge
entscheidet der Kreiskongress.
(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt
werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und
Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit
Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.
(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der
Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.
(5) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein
Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die
Kassenprüfer.
§8 Satzungsänderungen
(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den
Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung.
Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der Ortssatzungen vor.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten
des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden
Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.
§9 Auflösung
(1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 4 Wochen vorher
allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienen Mitglieder des
Kreiskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.
(2) Die Verwendung der finanziellen Mittel der Jungen Liberalen Hagen wird auf dem Kreiskongress
mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Kreiskongress am 19.12.2010 in Hagen beschlossen.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 19.12.2010 in Kraft.
§ 1 Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
§ 2 Monatliche Beiträge
1. Ab dem 01.01.2003 beträgt der monatliche Mindestbeitrag für Mitglieder
a. mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen unter 500 Euro netto: 2,50 Euro
b. mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen zwischen 500 und 1.000 Euro netto: 3,50 Euro
c. mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von über 1.000 Euro netto: 4,50 Euro
2. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand einen Beitragsnachlass für einzelne Mitglieder beschließen.
3. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. einen Monat nach Eintritt fällig. Die Beiträge werden i.d.R. im Einzugsermächtigungsverfahren gezahlt.
4. Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist gehalten, für regelmäßige Beitragszahlungen der Mitglieder Sorge zu tragen.
§ 3 Haushalt und Rechnungslegung
Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Aufstellung des Haushaltsplanes und nach Ende des Geschäftsjahres zum Bericht über die Einhaltung des Haushaltsplans vor dem Vorstand und zur Rechnungslegung vor den Kassenprüfern verpflichtet.
§ 4 Buchführung und Kassenprüfung
Für die Buchführung und die Kassenprüfung gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Bestimmungen des Steuerrechts für gemeinnützige Vereine.
§ 5 Inkrafttreten
Die Neuregelung der Beitragssatzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.