§ 1 Grundsätze
Als selbständige politische Organisation hat sich der Kreisverband der Jungen Liberalen Hagen das Ziel gesetzt liberale Ideen weiterzuentwickeln und in die Tat umzusetzen. Freiheit, Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung für das autonome und sozial verantwortliche Individuum in seiner Umwelt, die es zu bewahren gilt, sollen der Ausgangspunkt allen politischen Handelns der Jungen Liberalen in Hagen sein. Bei der Verwirklichung der selbstgesetzten politischen Ziele soll die Kreativität des Einzelnen gefördert und auch genutzt werden.
Die Jungen Liberalen greifen insbesondere die Probleme der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und besonders in Hagen auf und setzen sich für deren Interessen ein.
Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Gliederung
1. Der Kreisverband ist Mitglied im Landesverband Nordrhein-Westfalen und über diesen im Bundesverband der Jungen Liberalen.
2. Im Kreisverband können Ortsverbände gegründet werden. Der nachfolgende Kreiskongress muss die erfolgten Gründungen neuer Ortsverbände bestätigen.
3. Mitglied werden die Mitglieder des Kreisverbandes, die Ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt Hagen haben. Ausnahmen kann der Kreisvorstand auf Antrag beschließen.
4. Die Ortsverbände können sich eine Satzung geben. Die Satzungen der Ortsverbände dürfen den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist sowohl im höchsten Beschlussorgan, dem Kreiskongress, als auch im Kreisvorstand bei Abstimmungen nur seinem Gewissen verpflichtet.
2. Mitglied des Kreisverbandes können nur natürliche Personen sein, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation sind.
3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Kreisvorstand zu richten.
4. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand erworben.
5. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Tod
b. die Vollendung des 35. Lebensjahres, bzw. für Funktionsträger durch Ablauf der Amtsperiode
nach Vollendung des 35. Lebensjahres
c. den Austritt zum Ende des Monats, wobei die Austrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat
d. den Ausschluss. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen.
§ 4 Kreiskongress
1. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er setzt sich aus den Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen.
2. Der Kreiskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ausgeschlossen werden. Stimmberechtigt auf dem Kreiskongress sind alle Mitglieder, des Kreisverbandes, sofern sie nicht mit ihrer Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand sind.
3. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
4. Anträge zum Kreiskongress können von jedem Mitglied des Kreisverbandes gestellt werden. Sie müssen zehn Tage vor dem Kreiskongress beim Kreisvorstand eingehen. Bei außerordentlichen Kreiskongressen verkürzt sich diese Frist auf drei Tage.
5. Alle nach Ablauf der Antragsfrist eingehenden Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmt. Dringlichkeitsanträge müssen jedoch spätestens bei Eröffnung des Kreiskongresses vorliegen. Vor der Abstimmung hat der Antragssteller die Dringlichkeit zu begründen. Anträge auf Änderung der Kreisverbandssatzung können keine Dringlichkeitsanträge sein.
6. Die Verhandlungen des Kreiskongresses werden von einem Versammlungsleiter geleitet, welcher zu Beginn des Kreiskongresses gewählt wird. Zur Erstellung des Protokols wird ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Kreisvorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7. Sofern diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen aufgestellt hat und solange der Kreiskongress sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben hat, werden die Verhandlungen des Kreiskongresses nach der Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Liberalen durchgeführt.
§ 4 a) Ordentlicher Kreiskongress
1. Der ordentliche Kreiskongress ist mindestens einmal im Jahr durch den Kreisvorstand mit einer Mindestfrist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
2. Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreiskongresses muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Geschäftsbericht des Kreisvorstandes
b. Aussprache über den Geschäftsbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Kreisvorstandes
e. Wahl des Kreisvorstandes
f. Wahl der beiden Kassenprüfer und ihres Vertreters
g. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress der Jungen Liberalen NRW
h. Wahl des Delegierten für den Kreishauptausschuß der FDP Hagen
i. Verschiedenes
§ 4 b) Außerordentlicher Kreiskongress
1. Ein außerordentlicher Kreiskongress ist einzuberufen, wenn
a. mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Kreisverbandes oder zwei Ortsverbände es verlangen
b. wenn durch Ausscheiden des Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter aus dem Kreisvorstand eine Neuwahl notwendig ist
c. durch Beschluss des Kreisvorstandes
2. Außerordentliche Kreiskongresse sind spätestens mit einer Frist von drei Wochen nach Vorliegen einer unter der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit einer Mindestfrist von zehn Tagen einzuberufen.
§ 5 Kreisvorstand
1. Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreiskongresses. Der Kreisvorstand besteht aus:
a. dem Kreisvorsitzenden
b. den vier Stellvertretern des Kreisvorsitzenden, die zuständig sind für
i. die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
ii. Mitgliederbetreuung und -werbung
iii. Finanzen
iv. Organisation
c. bis zu drei Beisitzern
2. Der Kreisvorsitzende sowie seine Stellvertreter müssen Mitglied im Kreisverband der FDP Hagen sein.
3. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
4. Der Kreisvorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.
5. Die Abberufung eines Kreisvorstandsmitgliedes erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum des Kreiskongresses.
6. Der Kreisvorstand legt zu Beginn seiner Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vor.
7. Der Schatzmeister legt am Ende seiner Amtszeit einen schriftlichen Kassenbericht vor, der zuvor von den Kassenprüfern geprüft werden muss.
8. Der Kreisvorstand kann Arbeitskreise einsetzen.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Erreicht keiner der Kandidaten die in Absatz 1 genannte Mehrheit, so findet zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.
3. Ergibt sich auch in der Stichwahl für keinen der beiden Kandidaten die nach Absatz 1 notwendige Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet.
4. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in geheimer Wahl ermittelt wenn ein Mitglied es verlangt. Die Wahl der Beisitzer kann im Block erfolgen.
5. Die Deligierten sowie die Ersatzdeligierten müssen Mitglied in der FDP Hagen sein.
6. Der Deligierte für den Kreishauptausschuß der FDP muss Mitglied der FDP sein und darf nicht qua Amt oder durch Wahl des Kreiskongresses der FDP dem Kreishauptausschuß angehören.
7. Bei Abstimmungen genügt die relative Mehrheit, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
8. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 7 Beiträge
1. Der Kreisvorstand erhebt für den Kreisverband die Mitgliedsbeiträge gemäß einer Beitragssatzung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Die Beiträge, die Mitglieder der Jungen Liberalen als FDP-Mitglieder an die FDP entrichten müssen, bleiben unbeeinflusst vom Beitrag, den die Jungen Liberalen erheben.
3. Einkommensschwache Mitglieder sollen bei der Beitragsbemessung besonders berücksichtigt werden.
§ 8 Spenden
1. Der Kreisverband kann sich auch aus Spenden und anderen Zuwendungen finanzieren.
2. Alle dem Kreisverband oder seinen Gliederungen zufließende Mittel gehen zur satzungsmäßigen Verwendung an den Kreisvorstand.
§ 9 Vertretung und Kontoführung
1. Grundsätzlich vertritt der Vorsitzende den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
2. Lediglich im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
3. Die Konten des Kreisverbandes lauten auf „Junge Liberale Hagen". Unterschriftsberechtigt für die Konten des Kreisverbandes sind der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und der Vorsitzende jeweils einzeln.
4. Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist für die ordnungsmäßige Führung der Konten verantwortlich.
§ 10 Kassenprüfung
1. Der Kreiskongress wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter.
2. Die Kassenprüfer - im Falle der Verhinderung eines Kassenprüfers ersatzweise der Stellvertreter - prüfen vor einem ordentlichen Kreiskongress und bei einem Wechsel im Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen die Buchführung und die satzungsmäßige und effiziente Verwendung der Mittel des Kreisverbandes und berichten dem Kreiskongress.
3. Über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist ein Testat anzufertigen, das dem Protokoll des Kreiskongresses beizulegen ist.
§ 11 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit vom Kreiskongress beschlossen werden, sofern die Satzungsänderungsanträge fristgerecht eingereicht worden sind. Satzungsänderungen werden vor Wahlen und Antragsberatung beschlossen. Für den Rest des Kreiskongresses wird nach alter Satzung verfahren.
§ 12 Schiedsgericht
Streitigkeiten nach dieser Satzung entscheidet das Bundesschiedsgericht.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Kreiskongress zugegangen ist.
2. Die Verwendung der Mittel der Jungen Liberalen Hagen wird auf dem Kreiskongress mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Alle Ämter sind Ehrenämter, ihre Bezeichnungen gelten sowohl für das weibliche als auch für das männliche Geschlecht.
§ 15 Inkrafttreten
Die Neuregelung der Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
§ 1 Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
§ 2 Monatliche Beiträge
1. Ab dem 01.01.2003 beträgt der monatliche Mindestbeitrag für Mitglieder
a. mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen unter 500 Euro netto: 2,50 Euro
b. mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen zwischen 500 und 1.000 Euro netto: 3,50 Euro
c. mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von über 1.000 Euro netto: 4,50 Euro
2. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand einen Beitragsnachlass für einzelne Mitglieder beschließen.
3. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. einen Monat nach Eintritt fällig. Die Beiträge werden i.d.R. im Einzugsermächtigungsverfahren gezahlt.
4. Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist gehalten, für regelmäßige Beitragszahlungen der Mitglieder Sorge zu tragen.
§ 3 Haushalt und Rechnungslegung
Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Aufstellung des Haushaltsplanes und nach Ende des Geschäftsjahres zum Bericht über die Einhaltung des Haushaltsplans vor dem Vorstand und zur Rechnungslegung vor den Kassenprüfern verpflichtet.
§ 4 Buchführung und Kassenprüfung
Für die Buchführung und die Kassenprüfung gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Bestimmungen des Steuerrechts für gemeinnützige Vereine.
§ 5 Inkrafttreten
Die Neuregelung der Beitragssatzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.